Vorkaufsrecht der Miteigentümer
Mit dem 01. 01. 2018 kehrte das am 01. 01. 2015 abgeschaffte Vorkaufsrecht der Miteigentümer der Immobilien in die tschechische Rechtsordnung wieder zurück. Diese Regelung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.), in der derzeit geltenden Fassung, enthalten. Bei Übertragung von Immobilien, die von mehreren Besitzern gehalten werden, ist es notwendig, dieses Miteigentum zu berücksichtigen d.h. die mit dem Vorkaufsrecht der Miteigentümer verbundenen Pflichten zu erfüllen. In gewissen Ausnahmefällen wird jedoch das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht. Es handelt sich um folgende Fälle:
- Übergang des Miteigentumsanteiles (z.B. im Nachlassverfahren oder bei Umwandlung des Miteigentümers im Rahmen einer Verschmelzung oder Aufteilung); und
- Übertragung des Miteigentumsanteiles auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, eingetragenen Partner gemäß dem Gesetz zur Regelung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, andere Personen im Familien- oder ähnlichem Verhältnis, wenn der Nachteil, den eine von ihnen erleidet, von der anderen begründet als eigener Nachteil empfunden würde; ferner auf verschwägerte oder Personen, die dauerhaft zusammen Leben (alle o.a. Personen gelten gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch als nahestehende Personen).
Das Vorkaufsrecht ist demzufolge nicht absolut und das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., in der derzeit geltenden Fassung, lässt ebenso wie sein Vorgänger die oben angeführten Ausnahmen zu und vereinfacht Übertragungen von Anteilen innerhalb der Familie.
Wenn Sie Bedenken haben, können Sie uns kontaktieren; wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen.